Fluch gegen Raubkopierer ist unnötig

Für den privaten Gebrauch darf auch der Kopierschutz geknackt werden

Mitte Jahr tritt das neue Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft. Es versucht die Interessen von Urhebern und Konsumenten in Einklang zu bringen.

Der kleine Zauberer Harry Potter hat nicht nur Millionen Menschen viele Stunden Lesevergnügen bereitet, sondern auch seine Erfinderin, Joanne K. Rowling, zur reichsten Britin gemacht. Diese für sie erfreuliche Entwicklung hat Rowling der Existenz des Urheberrechtsschutzes (Englisch Copyright) zu verdanken. Ohne diesen Schutz hätte jeder die Bücher einfach nachdrucken können, ohne Rowlings ein Honorar zu bezahlen. Noch vor 200 Jahren war das in den meisten europäischen Ländern vielleicht verpönt, aber legal.

Nach wie vor sorgt das Urheberrecht aber für erhitzte Diskussionen, wie die Revision des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG) gezeigt hat. Unumstritten war einzig das Recht auf die sogenannte Privatkopie. Jeder darf Musik oder Filme kopieren und mit Freunden und Verwandten teilen. Lehrer dürfen urheberrechtlich geschütztes Material ebenfalls vervielfältigen und im Unterricht benutzen. Im Gegensatz zu den USA dürfen in der Schweiz auch Firmen mit Copyright geschützte Werke kopieren und intern verteilen.

Hart umkämpft war hingegen das Recht, Kopierschutzmassnahmen der Hersteller zu umgehen. Das Recht auf Privatkopie nützt nicht viel, wenn die Industrie das Kopieren technisch verunmöglicht. Anlass der URG-Revision war unter anderem denn auch eine Regelung der Wipo (World Intellectual Property Organisation), die verlangt, dass die Umgehung von Kopierschutzmassnahmen strafbar ist. Das neue URG stellt das Knacken von Kopierschutzmassnahmen (Englisch DRM für Digital Rights Management) folglich explizit unter Strafe. Es gibt aber Ausnahmen wie etwa die Privatkopie. Das «Rippen» von Musik-CDs etwa ist also erlaubt, solange der Kopierschutz nur umgangen wird, um eine erlaubte Privatkopie zu erstellen.

Wer Musik oder Filme aus dem Internet herunterlädt, braucht sich ebenfalls keine Sorgen wegen des Copyrights zu machen. Weil Konsumenten kaum zwischen legalen und illegalen Angeboten unterscheiden können, bleibt das Downloaden zulässig. Dank dem Recht auf Privatkopie darf man diese Dateien dann auch mit Freunden teilen. Strafbar macht sich nur, wer urheberrechtlich geschützte Werke ins Internet lädt (Upload).

Das neue Schweizer Urheberrechtsgesetz ist «relativ liberal», sagte Professor Reto Hilty von der Universität Zürich kürzlich an der Urheberrechtstagung des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht. Und auch Christian Laux, Rechtsanwalt in Zürich und Mitbegründer des Vereins Openlaw, meint, das neue URG sei eine «typisch eigenständige Lösung, die allen Seiten zu wenig weit geht», also weder Befürworter noch Gegner strenger Copyright-Regeln richtig glücklich macht. Aus Sicht der Urheber, also der Musiker, Künstler, Grafiker, Regisseure und Journalisten ändert sich mit dem neuen URG wenig. Sie müssen also nicht wie im Mittelalter einen «Bücherfluch» auf die erste Seite schreiben und Raubkopierern wie im folgenden Beispiel mit dem Tod am Galgen drohen:

Steal not this book, my worthy friend For fear the gallows will be your end; Up the ladder, and down the rope, There you’ll hang until you choke; Then I will come along and say – «Where’s that book you stole away?» mic

Creative Commons – einige Rechte vorbehalten

Wer ein Foto macht, einen Brief schreibt oder unter der Dusche ein Lied komponiert wird zum Urheber. Als Urheber hat man alle im Urheberrecht vorgesehenen Verwertungsrechte an seinem Werk («Alle Rechte vorbehalten», oder Neudeutsch: «All Rights Reserved»). Was aber, wenn man gar nicht alle Rechte will? Wie kommuniziert man der Welt, dass man auf einige der Rechte verzichtet?

Eine international mittlerweile anerkannte Methode, auf einige oder alle Rechte an einem ansonsten urheberrechtlich geschützten Werk zu verzichten, ist die Verwendung von Creative-Commons-Lizenzen (kurz CC, Englisch für Kreative Allmend). Diese Lizenzen bieten die Möglichkeit, der Öffentlichkeit in feiner Abstufung gewisse Rechte einzuräumen («Some Rights Reserved») oder gar auf alle Rechte zu verzichten und das Werk «gemeinfrei» zu stellen («No Rights Reserved»). Damit die Lizenzen auch rechtlich verbindlich sind, existieren sie in drei Formen:

  1. Als allgemein verständliches Piktogramm (Symbolbild).
  2. Als ein höchstens für Juristen verständlicher, aber dafür rechtlich wasserdichter Rechtstext.
  3. Als maschinenlesbare Metadaten, damit Suchmaschinen CC-Bilder, Fotos et cetera finden können.

Die Lizenzen werden an die Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern angepasst. Mittlerweile gibt es auch für die Schweiz derart massgeschneiderte CC-Lizenzen. Lawrence Lessig, Rechtsprofessor an der Stanford Law School und Erfinder der CC-Lizenzen, hat mit diesen ein Copyright-Modell entwickelt, das auf Offenheit und Teilhabe statt auf Ausschluss beruht. Im Gegensatz zum herkömmlichen Urheberrecht muss deshalb spezifiziert werden, welche Rechte man als Urheber gerne behalten möchte. Die wichtigsten Vorbehalte sind:

  • Namensnennung: Solange die Quelle korrekt angegeben ist, ist die Verwendung des Werks frei.
  • Keine Bearbeitung: Das Werk darf nicht verändert werden.
  • Nicht kommerziell: Der Autor verzichtet auf seine Rechte nur gegenüber Privatpersonen und gemeinnützigen Organisationen. mic

Copyright auf einen Blick

Für Konsumenten ändert sich mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) wenig. Es bleibt eine der weltweit liberalsten Regelungen:

  • Privatkopie: Geschützte Werke dürfen für den privaten Gebrauch vervielfältigt werden.
  • Teilen: Man darf geschützte Werke an Freunde und Verwandte (kostenlos) weitergeben.
  • Kopierschutz: Um eine Privatkopie zu erstellen, darf man Kopierschutzmassnahmen (DRM) umgehen oder knacken.
  • Downloaden: Man darf aus dem Internet Musik und Filme für privaten Gebrauch herunterladen, egal ob diese legal oder illegal angeboten werden. mic

Aus der Basler Zeitung vom 05.03.2008